Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gel­ten aus­schließlich diese GL*. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang, Inhalt und Zeitpunkt der Lieferun­gen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Er­klärungen maßgebend.

2. Der Lieferer behält sich das Recht vor, unter rechtzeitiger Ankündigung von Zeit zu Zeit die noch nicht bestellten Produkte zu ändern bzw. deren Produktion einzustellen.

3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den ver­einbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Siche­rungsko­pie der Standardsoftware erstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND AUFRECHNUNG

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechts­kräftig festgestellt sind.

III. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zu­ste­henden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zu­stehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Si­cherungsrechten zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfän­dung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederver­käufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsver­pflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Drit­ter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Liefe­rer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Be­stimmun­gen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Bestel­ler ist zur Her­ausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbe­haltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. FRISTEN FÜR LIEFERUNGEN; VERZUG

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freiga­ben, ins­besondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedin­gungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Vor­aussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Liefe­rer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Auf­ruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlän­gern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ord­nungsgemäßen Belieferung des Lieferers.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Wo­che des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Be­trieb genom­men werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf ei­ner dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, so­weit die Verzögerung der Lie­ferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Be­stellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemesse­nen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zu­rücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Mo­nat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weite­ren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Liefe­rungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. GEFAHRENÜBERGANG

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in An­nahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. ENTGEGENNAHME

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VII. SACHMÄNGEL

Der in unserem Katalog erwähnte Garantieumfang wird durch folgende Regelung ersetzt:

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nach­zubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbe­ginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bau­werke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB län­gere Fristen vor­schreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ab­laufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich (7 Tage) schriftlich zu erfolgen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zu­rückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche ver­jährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm ent­standenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewäh­ren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenser­satzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergü­tung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbar­ten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei na­türlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs­mittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund beson­derer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht repro­duzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Ände­rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelan­sprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf­wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausge­schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers ver­bracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemä­ßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen ge­troffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Liefe­rer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlos­sen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nicht­einhal­tung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesund­heit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Be­stellers ist mit den vorste­henden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE; RECHTSMÄNGEL

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Fol­genden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutz­rechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Be­steller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferun­gen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaß­nahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten blei­ben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er ver­pflichtet, den Dritten darauf hin­zuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkennt­nis einer Schutz­rechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverlet­zung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraus­sehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprü­che des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entspre­chend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestel­lers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechts­mangels sind ausgeschlossen.

IX. UNMÖGLICHKEIT; VERTRAGSANPASSUNG

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Je­doch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wer­tes desjeni­gen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienli­chen Betrieb ge­nommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unbe­rührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Be­deutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Liefe­rers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemes­sen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Liefe­rer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Ge­brauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unver­züglich dem Besteller mit­zuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Be­steller eine Verlängerung der Lie­ferzeit vereinbart war.

X. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE; VERJÄHRUNG

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbeson­dere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaub­ter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Vorschläge des Lieferers im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Produkte, da nur der Besteller die Nützlichkeit und die Eignung der Produkte für den jeweiligen Einsatz einschätzen kann.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsge­setz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, so­weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweis­last zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbun­den.

3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ab­lauf der nach Art. VII Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Be­stellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktio­nen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge­setzlichen Verjährungsvorschriften.

XI. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Ver­tragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Liefe­rers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches mate­rielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver­träge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Die Produkte / Prüfeinheiten sind Gegenstand der Exportkontrollregelungen von Japan und anderen Ländern. Jede Abweichung oder jeder Reimport oder jede Verlet­zung der anwendbaren Exportkontrollregelungen ist verboten.

XII. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzu­mutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

* "Grüne Lieferbedingungen"